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Di., 04. Feb. 2014
Vorlesungsmitschnitte und ihre rechtliche Zulässigkeit
Die Vorlesung? Hab`ich auf dem Smartphone!
Es ist nicht gestattet, Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare) ganz oder teilweise in Wort und/oder Bild aufzuzeichnen, die Vorlesung zu übertragen (z.B. per Live-Stream) oder ihren Abruf im Internet zu ermöglichen (z.B. über On-Demand). Zuwiderhandlungen stellen Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Dozenten/der Dozentin dar und werden entsprechend geahndet. Darüber hinaus macht sich der/die Zuwiderhandelnde gemäß § 201 und § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) strafbar.
Zur weiteren Information empfehle ich die Lektüre des verlinkten Beitrags von Buchmüller und Hohl.